Beschlüsse und Anträge

Entfristung für persönlich gewählte Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter

Eingereicht und beschlossen auf einer Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Baden-Württemberg.

Entfristungen für persönlich gewählte Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter

Antragsteller: Juso Kreisverband Böblingen

Adressaten: SPD Landesparteitag, SPD Bundesparteitag

Die Jusos Baden-Württemberg fordern, dass Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, welche durch eine Persönlichkeitswahl in einem Unternehmen in den Betriebsrat gewählt worden sind, unmittelbar durch die Wahl ein entfristetes Arbeitsverhältnis erhalten.

Begründung:

Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter erhalten nach Betriebsverfassungsgesetz einen besonderen Schutz, welche es ihnen ermöglichen soll ihr Amt ohne Angst vor Repressionen seitens ihrer Arbeitgeber durchzuführen. Dabei ist es jedoch so, dass Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis nicht automatisch durch ihre Wahl zum Betriebsrat oder Jugend- und Auszubildendenvertreter entfristet werden. Das bedeutet, dass diese ihr Amt nicht ohne Angst vor Repression wahrnehmen können.

Wird ein Arbeitnehmer in einen Betriebsrat oder Jugend- und Auszubildendenvertreter durch eine Persönlichkeitswahl gewählt ist dies ein Auftrag einer Belegschaft, dass diese Person sich für ihre Interessen einzusetzen hat. Dieses Mandat muss auch wahrgenommen werden können. Eine unmittelbare Entfristung ist hierzu notwendig.

Bei Betriebsräten und Jugend- und Auszubildendenvertretern, die durch eine Listenwahl gewählt werden, ist dieses Mandat indirekt erteilt worden. Mitglieder der Belegschaft haben in der breiten Mehrheit keinen Einfluss auf die Zusammensetzung dieser Listen und das Mandat ist hierbei als ein schwächeres anzusehen. Daher ist die aktuelle Regelung für durch eine Listenwahl gewählte Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter beizubehalten.

Gewählte Jugend- und Auszubildendenvertreter, welche sich selbst noch in der Ausbildung befinden, haben nach BetrVG §78a Absatz 2 das Recht auf eine unbefristete Übernahme, falls diese vom Auszubildenden erwünscht ist. Dies kann mit Abschluss der Ausbildung also bereits als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angesehen werden.

 

 

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SPD Kreisverband Böblingen